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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 19: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Gesuchsgegner weiterhin monatliche Unterhaltsbeiträge zahlen muss, da eine Vereinbarung nur unter der Bedingung einer Scheidung gilt. Der Gesuchsgegner hat dagegen Beschwerde eingelegt, jedoch wurde diese abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt. Es handelt sich um eine männliche Person.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 19

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 19
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2002 19 vom 29.08.2002 (AG)
Datum:29.08.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 19 S.70 2002 Obergericht/Handelsgericht 70 [...] 19 § 167 Abs. 4 ZPO § 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungs-...
Schlagwörter : Klage; Ehescheidung; Ergänzung; Verfahren; Scheidung; Parteien; Ehetrennung; Vorbemerkungen; Entscheid; Anforderungen; Urteil; Kroatien; Ergänzungsklage; Verfahren; Spühler; Berner; Kommentar; Instruktionsrichter; Obergericht/Handelsgericht; Ehescheidungsoder; Ehetrennungsklagen; Ergänzungsoder; Abänderungsklagen; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Erwägungen; Sachdarstellung; Richter
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 19

2002 Obergericht/Handelsgericht 70

[...]

19 § 167 Abs. 4 ZPO § 167 Abs. 4 ZPO ist nur bei Ehescheidungsoder Ehetrennungsklagen, nicht aber bei Ergänzungsoder Abänderungsklagen anwendbar.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 29. August 2002
in Sachen V.G. gegen M.G.
Aus den Erwägungen
1. Unter dem Titel "Die Sachdarstellung durch die Parteien vor
dem erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)" sowie dem
Untertitel "Allgemeine Vorschriften" regelt § 167 ZPO den Inhalt der
Klage im Allgemeinen. Dabei wird detailliert dargelegt, was die
Klage im Einzelnen zu enthalten hat (Abs. 1), was ihr beizulegen ist
(Abs. 2) und was vorgekehrt werden muss, wenn Urkunden angeru-
fen werden, die sich im Besitze eines Dritten befinden (Abs. 3).
§ 167 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass sich die Klage bei Verfahren auf
2002 Zivilprozessrecht 71

Ehescheidung und Ehetrennung vorerst auf die Bezeichnung der
Parteien sowie das Datum und die Unterschrift des Klägers oder
seines Vertreters beschränken kann; werden die übrigen formellen
Anforderungen an die Klage (Abs. 1 - 3) an das gemeinsame
Scheidungsbegehren (§ 196a ZPO) innert drei Monaten erfüllt, wird
die Rechtshängigkeit nicht unterbrochen.
§ 167 Abs. 4 ZPO sieht eine Spezialregelung nur für "Verfahren
auf Ehescheidung und Ehetrennung" vor. Im vorliegenden Verfahren
geht es nicht um ein solches Verfahren auf Ehescheidung Ehe-
trennung. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichts X. in
Kroatien geschieden. Mit der Klage vom 8. Januar 2002 wird denn
auch nicht die Scheidung, sondern der Entscheid über die Nebenfol-
gen der in Kroatien durchgeführten Ehescheidung beantragt. Somit
handelt es sich um eine Ergänzungsklage bzw. um ein Nachverfahren
zur Ergänzung eines (allenfalls) unvollständigen Scheidungsurteils
(vgl. dazu Walter Bühler / Karl Spühler, Berner Kommentar, Bd.
II/1/1/2, 3. A., Bern 1980, N 87 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art.
149-157 aZGB; Karl Spühler / Sylvia Frei-Maurer, Berner Kom-
mentar, Ergänzungsband zu Bd. II/1/1/2, Bern 1991, N 87 ff. zu den
Vorbemerkungen zu Art. 149-157 aZGB; Thomas Sutter / Dieter
Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999,
N 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 135-149 ZGB). Hätte der kan-
tonale Gesetzgeber solche Ergänzungsklagen (oder auch Abände-
rungsklagen) der Ausnahmebestimmung von § 167 Abs. 4 ZPO un-
terstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich so formulieren müssen.
2. Die Klage vom 8. Januar 2002 entspricht somit nicht den
formellen gesetzlichen Anforderungen von § 167 ZPO. Entgegen der
Vorinstanz, die sogleich einen Nichteintretensentscheid gefällt hat,
hätte aber der Instruktionsrichter die Klägerin gemäss § 173 Abs. 2
ZPO auf diesen Mangel aufmerksam machen und ihr für die Verbes-
serung den Rückzug der Klage eine kurze Frist ansetzen müs-
sen. In teilweiser Gutheissung der Appellation ist daher das Urteil
des Bezirksgerichts A. vom 16. Januar 2002 aufzuheben und die
Sache an den vorinstanzlichen Instruktionsrichter zum Vorgehen
gemäss § 173 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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